Die Kranken – und Seniorenpflege nach dem Leistungskatalog SGB XI fällt in den Bereich der Pflegekasse und wird somit unter Berücksichtigung der vorhandenen Pflegegrade abgerechnet.
Die neuen Leistungen in den 5 Pflegegraden (PG) im Überblick
Gültig ab 01.01.2017
Pflegegrad 1 |
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Pflegegrad 2 | Pflegegrad 2 – Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5) |
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Pflegegrad 3 | Pflegegrad 3 – Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70) |
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Pflegegrad 4 | Pflegegrad 4 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90) |
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Pflegegrad 5 | Pflegegrad 5 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90) |
Die Versicherten können nach Genehmigung durch die Pflegekasse zwischen Geldleistung, Sachleistung und Kombinationsleistung wählen.
Geldleistung:
Die Pflege wird ohne Hilfe eines professionellen Pflegedienstes von der bei der Pflegekasse gemeldeten Pflegeperson vollständig übernommen.
Sachleistung:
Die Pflege wird ausschließlich von einem professionellen Pflegedienst übernommen.
Kombinationsleistung:
Die Pflege wird von einem professionellen Pflegedienst in Zusammenarbeit mit der bei der Pflegekasse gemeldeten Pflegeperson übernommen. Hierbei wird das Pflegegeld prozentual berechnet und vergütet.
Die neuen Leistungen in den fünf Pflegegraden (PG) im Überblick (ab 01.01.2017) |
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Hauptleistungsbeiträge im PSG II in Euro |
PG1 |
PG2 |
PG3 |
PG4 |
PG5 |
Geldleistung ambulant | 316 | 545 | 728 | 901 |
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Sachleistung ambulant |
689 | 1298 | 1612 | 1995 |
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Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) |
125 | 125 | 125 | 125 | 125 |
Wie erhalten Sie einen der fünf neuen Pflegegrade?
Wenn Sie ab 01.01.2017 für sich oder Ihren Angehörigen einen Pflegegrad beantragen, werden Sie bzw. Ihr Angehöriger nach dem neuen Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) begutachtet. Auf der Basis der festgestellten noch vorhandenen Selbstständigkeit der Betroffenen empfehlen die Gutachter einen der Pflegegrade 1, 2, 3, 4 oder 5.
Grundsatz der Einstufung in Pflegegrade: Je unselbstständiger die Gutachter einen Pflegebedürftigen einschätzen, einen umso höheren Pflegegrad empfehlen sie und umso mehr Leistungen der Pflegeversicherung kann er erhalten. Das letzte Wort, ob jemand einen Pflegegrad zugeteilt bekommt und entsprechende Pflegeleistungen erhält, hat die jeweilige Pflegekasse des begutachteten Antragstellers.
Die Begutachtungskriterien im Überblick
Im Neuen Begutachtungsassessment (NBA) werden seit Anfang 2017 die folgenden sechs Bereiche begutachtet. Für jeden Pflegegrad gibt es in diesen sechs Bereichen Richtwerte, an denen sich die Begutachter bei der Bewertung richten können. Die Gutachter prüfen anhand der 6 Kriterien, wie selbstständig ein Hilf- und Pflegebedürftiger tatsächlich noch ist.
1) Mobilität
Inwiefern ist freie Bewegung (aufrechtes Sitzen, Gehen, Positionsveränderungen im Bett) möglich?
2) Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Können noch Entscheidungen gefällt, Orte und Personen erkannt, komplexe Handlungen durchgeführt werden?
3) Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Gibt es motorische, (auto)aggressive Auffälligkeiten im Verhalten? Bestehen (irrationale) Ängste, Wahnvorstellungen, Depressionen?
4) Selbstversorgung
Inwiefern liegt die Fähigkeit vor, die Körperpflege, das An- und Auskleiden, die Ernährung etc. noch selbstständig zu vollziehen?
5) Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen
Wie viel Unterstützung ist im Bereich der krankheitsbedingten Anforderungen (z.B. bei der Medikamentengabe oder dem Verbandswechsel) notwendig?
6) Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Kann der Tagesablauf noch selbstständig gestaltet und an eventuelle Veränderungen angepasst werden? Wird mit anderen Menschen normal interagiert?
Die verschiedenen Einteilungsaspekte haben einen unterschiedlich hohen Einfluss auf die Einteilung in einen Pflegegrad.
Gewichtung der Begutachtungskriterien
Die Einteilung wird, wie auch schon jetzt, von einem unabhängigen Prüfer seitens der Krankenkassen durchgeführt. Mit dieser Aufgabe betraut ist derzeit der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK).